Erhöhung Mindestlohn & Minijobgrenze

Ab 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn deutlich – auch für Beschäftigte in Arztpraxen und anderen Heilberufen. Die Bundesregierung hat gemäß den Vorschlägen der Mindestlohnkommission eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen:

  • ab 1. Januar 2026: 13,90 € pro Stunde
  • ab 1. Januar 2027: 14,60 € pro Stunde

Grenze für geringfügige Beschäftigung / Minijob-Grenze

Die Minijob-Grenze bleibt dynamisch und orientiert sich weiterhin an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden beim jeweils gültigen Mindestlohn. Entsprechend wird die Minijobgrenze angehoben:

  • ab 1. Januar 2026: auf ca. 602 € monatlich
  • ab 1. Januar 2027: auf ca. 633 € monatlich

Überprüfung Mindestlohnunterschreitung

Prüfen Sie rechtzeitig, ob die Entlohnung Ihrer Mitarbeiter/innen und Aushilfskräfte (Minijobber/innen) ab 2026 noch dem gesetzlichen Mindestlohn entspricht und passen Sie ggf. die Vergütung an.

Wir prüfen die Einhaltung des Mindestlohns im Rahmen der von uns erstellten Lohn- und Gehaltsabrechnungen und sprechen Sie an, falls der Mindestlohn nach den uns vorliegenden Daten unterschritten wird.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bundesregierung: Fragen und Antworten zum Mindestlohn | Bundesregierung

Vereinbarung der Arbeitszeit – besonders wichtig bei Minijobs

Die vereinbarte Arbeitszeit muss schriftlich dokumentiert sein, am besten in einem Arbeitsvertrag. Ohne Vereinbarung zur Arbeitszeit gilt nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden. Unter Berücksichtigung der neuen Mindestlohnbeträge und bei 4,33 Wochen pro Monat führt diese regelmäßig zur Überschreitung der Geringverdiener-Verdienstgrenzen.

Sollte kein Arbeitsvertrag bestehen sind Arbeitgeber/innen nach dem Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet, die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich festzuhalten und den Beschäftigten spätestens am ersten Arbeitstag auszuhändigen.