Prämie für Inflationsausgleich

Steuer- und abgabenfrei

Öffentlich wurden die Eckpunkte zur Inflationsausgleichsprämie schon einige Wochen diskutiert. Nun wurden die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen: seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber:innen ihren Beschäftigten als Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren.

Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:

  • es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber:innen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, Gleichbehandlungsgrundsatz muss beachtet werden
  • der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024
  • es können mehrere Teilbeträge ausgezahlt werden
  • der Freibetrag von bis zu 3.000 Euro gilt jahresübergreifend für den Gesamtzeitraum und nicht jährlich (insgesamt darf die Summe von 3.000 Euro nicht überschritten werden)
  • die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (keine Umwandlung des Weihnachtsgeldes oder von Sonderzahlungen!)
  • die Inflationsausgleichsprämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei (brutto=netto=Kosten)
  • alle Arbeitgeber:innen (Haupt- und Nebenarbeitgeber:innen) können die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen
  • auch Minijobber:innen können die Inflationsausgleichsprämie erhalten

Kosten tragen die Arbeitgeber:innen

Anders als die Energiepreispauschale, die vom Staat getragen wurde und an Arbeitgeber:innen über die Lohnsteuer verrechnet wurde, wird die Inflationsausgleichsprämie – wenn sie gezahlt wird –von Arbeitgeber:innen selbst getragen.

Der Vorteil dennoch: es gibt keinerlei zusätzliche Kosten oder Abgaben, da die Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden kann. Wie alle Lohn- und Gehaltskosten zählt die Inflationsausgleichsprämie voll als Betriebsausgabe und mindert den zu versteuernden Gewinn.