Steuer- und abgabenfrei
Öffentlich wurden die Eckpunkte zur Inflationsausgleichsprämie schon einige Wochen diskutiert. Nun wurden die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen: seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber:innen ihren Beschäftigten als Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren.
Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:
- es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber:innen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, Gleichbehandlungsgrundsatz muss beachtet werden
- der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024
- es können mehrere Teilbeträge ausgezahlt werden
- der Freibetrag von bis zu 3.000 Euro gilt jahresübergreifend für den Gesamtzeitraum und nicht jährlich (insgesamt darf die Summe von 3.000 Euro nicht überschritten werden)
- die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (keine Umwandlung des Weihnachtsgeldes oder von Sonderzahlungen!)
- die Inflationsausgleichsprämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei (brutto=netto=Kosten)
- alle Arbeitgeber:innen (Haupt- und Nebenarbeitgeber:innen) können die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen
- auch Minijobber:innen können die Inflationsausgleichsprämie erhalten
Kosten tragen die Arbeitgeber:innen
Anders als die Energiepreispauschale, die vom Staat getragen wurde und an Arbeitgeber:innen über die Lohnsteuer verrechnet wurde, wird die Inflationsausgleichsprämie – wenn sie gezahlt wird –von Arbeitgeber:innen selbst getragen.
Der Vorteil dennoch: es gibt keinerlei zusätzliche Kosten oder Abgaben, da die Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden kann. Wie alle Lohn- und Gehaltskosten zählt die Inflationsausgleichsprämie voll als Betriebsausgabe und mindert den zu versteuernden Gewinn.